Vermessungsbüro Gradtke-Hanzsch

Vermessungskosten

In der Vermessung gibt es zwei Bereiche, die nicht-hoheitliche Vermessung (Ingenieurvermessung) und die hoheitliche Vermessung (Katastervermessung).

 

Die Abrechnung der Leistungen bei der Ingenieurvermessung erfolgt über einen vorher geschlossenen Werkvertrag, der wiederum in dem Sektor des Privatrechts angesiedelt ist und den gesetzlichen Grundlagen des BGB folgt.


Die Höhe der abzurechnenden Leistungen bestimmt sich meist direkt oder in Anlehnung an die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Die Abrechnung der 
Katastervermessung und Abmarkung hingegen sind vom Freistaat Sachsen in der Sächsischen Vermessungskostenverordnung (SächsVermKoVO) geregelt. Hiernach sind von den öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI's) und den Vermessungs- und Katasterbehörden Gebühren zu erheben. Diese Gebühren sind für die ÖbVI's und Vermessungsverwaltungen des Freistaates Sachsen bindend. Das hat zur Folge, dass für die gleiche Vermessung (mit demselben Vermessungsumfang) gleiche Gebühren veranschlagt werden.

Eine Katastervermessung ruft 2 Gebührenbescheide hervor.

 

1.) Gebühr vom ÖbVI: Der ÖbVI erhebt die Gebühr für die eigentliche Katastervermessung und Abmarkung

 

2.) Übernahmegebühr: Ist die Vermessung abgeschlossen, wird die Vermessungsschrift zur Übernahme ins Liegenschaftskataster bei der uVB eingereicht. Die untere Vermessungsbehörde arbeitet dann die digitalen Daten der Vermessungsschrift in das Liegenschaftskataster ein und führt so die Bestandsdaten fort. Es erfolgt beispielsweise eine Aktualisierung der amtlichen Liegenschaftskarte. Für die Übernahme bzw. Aktualisierung der Daten wird die sogenannte "Übernahmegebühr" von der uVB erhoben.

Flurstücksbildung

Für die Ermittlung der Gebührenhöhe einer Flurstücksbildung (Zerlegung, umgangssprachlich: Teilung) sind 3 Parameter ausschlaggebend:

 

1) Anzahl der (alten) Grenzpunkte, die wiederhergestellt werden müssen. Hierzu zählen die "alten" Grenzpunkte am Trennstück (Nr. 2; 3; 4) sowie die Grenzpunkte der Grenze, in die die neue Grenze einbindet. (Nr. 1)

 

2) Flächengröße des Trennstückes und der Einordnung in die Kategorie entsprechend den Angaben eines Bebauungsplanes, Flächennutzungsplanes, Ergänzungs- oder Entwicklungssatzung sowie der Beachtung der Einwohnerzahl in der Gemeinde (größer/kleiner 40.000 Einwohner). Die Größe der Fläche kann selbst festgelegt werden bzw. wurde bereits im Kaufvertrag festgeschrieben.

 

3) Abmarkung der fehlenden oder lagefalschen "alten" Grenzpunkte sowie der neu festgelegten Grenzpunkte (40€/Punkt)

 

4) Auslagen/Aufwendungen (2% der Tarifstelle 2 bis 7)

Gebühr beim ÖbVI:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr in €
2 Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken
2 a) Grenzwiederherstellung im erforderlichen Umfang 1.660,00€
2 b) Grenzfeststellung der neuen Grenze 1.170,00€
6.1 zzgl. Abmarkung von 4 Grenzpunkten (3 "alte" und 1 "neuer" Grenzpunkt) 160,00€
Zwischensumme 2.990,00€
1.3.2 Auslagen/Aufwendungen (2% der Tarifstelle 2 bis 7) 59,80€
Zwischensumme 3.049,80€
MwSt. 19% 579,46€
Summe 3.629,26€

Zusätzliche Gebühren bei der unteren Vermessungsbehörde

Tarifstelle Gegenstand Gebühr in €
9 Übernahme der Ergebnisse von Katastervermessungen in das Liegenschaftskataster (Übernahmegebühr)
9.1 von Katastervermessungen, die nach Tarifstelle 2 gebührenpflichtig sind
50% der Gebühr nach Tarifstelle 2b (hier: 50% von 1.170€) 585,00€
Zwischensumme 585,00€
Gesamtsumme 4.214,26€

Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Abs.1 der SächsVermKoVO [Stand: 01.03.2023]

Grenzwiederherstellung

Wird eine Grenzwiederherstellung beantragt, so setzt sich die Gebühr aus 3 Teilen zusammen:

 

1) Anzahl der beauftragten Grenzpunkte
2) Abmarkung
 der fehlenden, lagefalschen Grenzpunkte in der Örtlichkeit (40€/Punkt)
3) Auslagen/Aufwendungen
 (2% der Tarifstelle 2 bis 7)

Gebühr beim ÖbVI:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr in €
4 Katastervermessung zur Grenzwiederherstellung
4.1 Grenzwiederherstellung von 4 (alten) Grenzpunkten 2.130,00€
6.1 zzgl. Abmarkung von 2 nicht mehr vorhandenen Grenzpunkten (Nr.1; 2) (2 x 40€) 80,00€
Zwischensumme 2.210,00€
1.3.2 Auslagen/Aufwendungen (2% der Tarifstelle 2 bis 7) 44,20€
Zwischensumme 2.254,20€
MwSt. 19% 428,30€
Summe 2.682,50€

Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Abs.1 der SächsVermKoVO [Stand: 01.03.2023]

Zusätzliche Gebühren bei der unteren Vermessungsbehörde

Tarifstelle Gegenstand Gebühr in €
9 Übernahme der Ergebnisse von Katastervermessungen in das Liegenschaftskataster
9.3 von der Katastervermessungen, die nach Tarifstelle 3 gebührenpflichtig sind
30% der Gebühr nach Tarifstelle 4 (hier: 15% von 2.130,00€) 319,50€
Zwischensumme 319,50€
Gesamtsumme 3.002,00€

Aufnahme/ Einmessung von Gebäuden

Die Gebühr für eine Gebäudeeinmessung richtet sich nach der Gesamtgrundfläche der aufgemessenen Gebäude bezogen auf eine wirtschaftliche Einheit (i. d. R. ein Flurstück). Maßgebend für die Gebührenhöhe ist außerdem das Alter des Gebäudes. Eine Gebührenunterscheidung gibt es zum Stichtag 24.06.1991. Befinden sich mehrere Gebäude auf einer wirtschaftlichen Einheit, fällt eine zusätzliche Gebühr ab dem 4. Gebäude in Höhe von 77€ an.

Gebühr beim ÖbVI:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr in €
3 Katastervermessung zur Aufnahme von Gebäuden
3.1 Aufmessung von Gebäuden die nach dem 24.06.1991 neu errichtet oder in ihren Ausmaßen wesentlich verändert wurden Gebäudeanzahl: 2; Gebäudegrundfläche: 50-300m² 790,00€
1.3.2 Mindestgebühr von 40€ 40,00€
Zwischensumme 830,00€
MwSt. 19% 157,50€
Summe 987,70€

Zusätzliche Gebühren bei der unteren Vermessungsbehörde

Tarifstelle Gegenstand Gebühr in €
9 Übernahme der Ergebnisse von Katastervermessungen in das Liegenschaftskataster
9.2 von Katastervermessungen, die nach Tarifstelle 3 gebührenpflichtig sind
30% der Gebühr nach Tarifstelle 3 (hier: 30% von 790€) 237,00€
Zwischensumme 237,00€
Gesamtsumme 1.224,70€

Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Abs.1 der SächsVermKoVO [Stand: 01.03.2023]

 

Die aufgeführten Kostenschätzungen sind nur Beispiele. Da eine Katastervermessung u. a. auch von der Größe des Trennstückes, der Anzahl der Grenzpunkte oder der Gebäudegröße abhängig ist, ist eine Kostenschätzung immer für den Einzelfall aufzustellen.
Wir erstellen Ihnen gern auf Anfrage eine Kostenschätzung für Ihren speziellen Fall.

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