Vermessungsbüro Gradtke-Hanzsch

Liegenschaftsvermessungen

Ihr Projekt in guten Händen.

Hier geht's zum Wissen über Grenzzeichen und Abmarkungen.

Liegenschaftsvermessungen beantragen

Sie können das Antragsformular herunterladen und ausfüllen und im Original an uns zusenden. Es ist auch möglich, alle notwendigen Angaben per E-Mail zu übermitteln. Dann schicken wir Ihnen einen vorausgefüllten Antrag mit einer Kostenschätzung der Katastervermessung zu.

Antragsformular

Hier können Sie das Antragsformular zur Liegenschaftsvermessung hochladen und an uns senden.

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Grenzwiederherstellung

Eine Grenzwiederherstellung umfasst die Bearbeitung, der im Liegenschaftskataster bereits vorhandenen (alten) Flurstücksgrenzen. Sie wird beantragt, wenn die Flurstücksgrenze in der Örtlichkeit nicht mehr erkennbar ist, Grenzsteine fehlen, verändert oder beschädigt wurden. Die Grenzwiederherstellung trägt zur Aufklärung von Unstimmigkeiten über den Verlauf der Grenze bei.

 

Über die Anzahl der wiederherzustellenden Grenzpunkte entscheidet der Antragsteller. Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Mindestanzahl. Jeder angrenzende Nachbar kann die Wiederherstellung eines Grenzpunktes beantragen. Die Kosten trägt er allein oder er teilt sie mit dem angrenzenden Eigentümer. Mehr über die Kosten einer Grenzwiederherstellung erfahren Sie hier.

Flurstücksbildung / Zerlegung von Flurstücken / Grundstücksteilung

 Flurstücksbildungen werden erforderlich, wenn ein Teil aus einem bestehenden Grundstück verkauft, verschenkt, vererbt oder anderweitig belastet werden soll. Nach §2 Abs.3 GBO kann dies nur erfolgen, wenn der entsprechende Grundstücksteil unter einer besonderen Nummer im amtlichen Verzeichnis geführt wird. Sie bildet die Voraussetzung für eine Teilung im Grundbuch. Ein Grundstücksteil kann demnach mittels eines Flurstückes abgeschrieben, d. h. aus dem Grundbuchblatt herausgelöst und einem anderen Eigentümer zugeschrieben, als eigenständiges Grundstück angelegt oder besonders belastet werden.
Für Ihr Bauvorhaben fertigen wir gern einen Zerlegungsentwurf an.
Mehr über die Kosten einer Flurstücksbildung erfahren Sie
 hier.

Gebäudeaufnahme / -einmessung

 Im §6 Abs.3 SächsVermKatG wird für Gebäude, die nach dem 24.06.1991 abgebrochen, neu errichtet oder in seinen Ausmaßen wesentlich verändert worden sind, geregelt, dass der Eigentümer unverzüglich, spätestens 2 Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen hat. Die Gebäudeaufnahme wird von der unteren Vermessungsbehörde in die Liegenschaftskarte eingetragen. Durch diese Aktualisierung der Karte wird die Sicherung Ihres Eigentums erziehlt.
Mehr über die Kosten einer Gebäudeeinmessung erfahren Sie
 hier.

Vermessung langgestreckter Anlagen

Zu den langgestreckten Anlagen zählen gemäß §14 Abs.3 SächsVermKatGDVO Straßen, Bahnen, Dämme oder Gewässer, deren beantragte Streckenlänge mehr als 100 m betragen. Werden diese Anlagen neu gebaut, verändert oder ausgebaut und sind in diesem Zusammenhang die Flurstücksgrenzen zu bestimmen, so wird ein Antrag auf Katastervermessung an langgestreckten Anlagen erforderlich. In diesem Antrag sind alle zur langen Anlage gehörenden Einrichtungen und seitlich einmündenden Anlagen in einem Korridor von 20 m inbegriffen. Diese Freigrenze wird von der äußeren Flurstücksgrenze der neugebauten oder veränderten Anlage an gerechnet.

Nachholung der Abmarkung

Entsprechend §17 Abs.1 SächsVermKatG besteht in Sachsen die Abmarkungspflicht von Flurtsücksgrenzen. Stehen aber in unmittelbarer Zeit Baumaßnahmen bevor, durch die eine Abmarkung des Grenzpunktes gefährdet oder die Erhaltung der Grenzmarke unmöglich wird, kann die Abmarkung kurzfristig ausgesetzt werden. Nach Beendigung der Baumaßnahmen wird die Abmarkung des Grenzpunktes nachgeholt.

Sicherung von Grenzmarken

Wenn abzusehen ist, dass Grenzsteine/ -marken durch Bauarbeiten oder andere Maßnahmen gefährdet sind, dann können diese vorher gesichert werden. Damit ist die genaue Position des Grenzpunktes zu diesem Zeitpunkt in der Örtlichkeit festgehalten. Nach der Baumaßnahme wird das Grenzzeichen an die aufgemessene Position wieder eingebracht.

 

Es erfolgt aber keine rechnerische Überprüfung auf Grundlage des Liegenschaftskatasters, ob die aufgemessene Position mit dem Liegenschaftskataster übereinstimmt. Es werden keine Verwaltungsakte erlassen, Sie haben keine Rechtssicherheit. Erst mit einer Grenzwiederherstellung (Erläuterung s. o.) erhalten Sie gesicherte Aussagen über die Richtigkeit der Abmarkung. Dabei wird die aufgemessene Koordinate den historischen Katasterunterlagen gegenübergestellt und überprüft. Ist dies erfolgt, wird die richtige Position in der Örtlichkeit abgemarkt und anschließend Verwaltungsakte erlassen. Nun haben Sie Rechtssicherheit.

Verschmelzung von Flurstücken

Eine Verschmelzung ist eine Flurstücksbildung ohne örtliche Vermessung. Wird der Wunsch gehegt, mehrere Flurstücke eines Grundstückes zu einem Flurstück zusammenzufassen, dann stellt man einen Antrag auf Verschmelzung. Diese ist an grundbuchliche Bedingungen geknüpft. Es wird z. B. geprüft, ob die beantragten Flurtsücke im Grundbuch vereinigt wurden, d. h. auf einem Grundbuchblatt stehen. Des Weiteren dürfen sie keine unterschiedlichen Eintragungen in Abt.III des Grundbuches aufweisen. Stimmt dann der Grundstückseigentümer der Verschmelzung zu, steht dieser Flurstücksbildung nichts mehr im Weg!

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Wir helfen Ihnen bei Fragen rund um die Liegenschaftsvermessung sehr gerne weiter!

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